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Fraktionsübergeifender Gesetzentwurf zur Patientenverfügung

Joachim Stünker SPD

Keine Reichweitenbeschränkung vorgesehen


Inzwischen liegt ein dritter Gesetzentwurf zu Patientenverfügungen vor, der von einer Abgeordnetengruppe der SPD, Linken, Grünen und FDP unter Leitung von Joachim Stünker erarbeitet wurde. Eine erneute Diskussion zu diesem Thema soll im Bundestag noch vor der Sommerpause erfolgen.

In dem jetzt vorliegenden Entwurf wird die bindende Wirkung einer Patientenverfügung betont. Dies entspricht den Beschlüssen des BGH von 2003 und 2005, wonach eine Patientenverfügung nicht mehr nur als ein Baustein zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten gilt. Vielmehr soll der in einer Verfügung festgelegte Wille des Patienten auch dann gültig sein, wenn der Patient sich selbst nicht mehr äußern kann. Eine einmal erstellte Patientenverfügung soll jederzeit widerrufen werden können.

Das Betreuungsgesetz soll dahin gehend erweitert werden, dass der Stellvertreter des Patienten, der Bevollmächtigte oder Betreuer, nach §1901 auch für die Entscheidung über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zuständig wird. Stellvertreter und behandelnder Arzt müssen sich dann nach dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Patienten richten. Nur im Konfliktfall, wenn bezüglich der Feststellung des Willens des Patienten keine Einigung erzielt werden kann, soll das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden. Im Gegensatz zum ersten Entwurf , der aus den Reihen der CDU vom Abgeordneten Bosbach vorgelegt worden war, sieht der neue Entwurf keine Reichweitenbeschränkung vor. Eine Patientenverfügung soll damit grundsätzlich unabhängig vom Krankheitsstadium und der Prognose des Patienten gültig sein.

Eine Ausdehnung der erlaubten Sterbehilfe auf den Bereich der aktiven Euthanasie ist in keinem der Entwürfe vorgesehen und dürfte derzeit auch nicht mehrheitsfähig sein.

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