Die Stellungnahme schließt sich an seine Erklärungen zur Patientenverfügung vom Juni 2005 an. Vorausgegangen war ein intensiver Diskussionsprozess unter Einbeziehung von Experten sowie eine öffentliche Diskussion auf Tagungen in Augsburg und Münster. Terminologie soll angepasst werden In seinen Empfehlungen geht der Ethik- rat zunächst auf die in der Bundesrepublik übliche Terminologie zur Sterbehilfe und Sterbebegleitung ein. Zurecht wird kritisiert, dass diese irreführend und missverständlich ist.
Demnach wird zunächst Sterbebegleitung definiert als Maßnahmen der Pflege und Betreuung von Menschen, deren Sterbeprozess bereits begonnen hat. Hierzu zählt körperliche Pflege, Symptomkontrolle, Zuwendung und seelsorgerischer Beistand. In diesen Formulierungen lehnt sich der Ethikrat an die von der Bundesärztekammer benannte Basisversorgung an, die jederzeit einem sterbenden Menschen zusteht und nicht zur Disposition gestellt werden kann.
Dem bisher üblichen Begriff der indirekten Euthanasie möchte der Ethikrat ersetzt wissen durch Therapien am Lebensende. Im einzelnen werden palliativmedizinische Versorgung, Schmerzlinderung und Sedierung genannt. Diese sollen auch dann erlaubt sein, wenn sie unvermeidbar das Leben verkürzen können. Der Begriff der indirekten Sterbehilfe wird abgelehnt, da das Handeln weder direkt noch indirekt den Tod des Patienten gezielt herbeiführen will.
Von Sterbenlassen statt von passiver Sterbehilfe soll gesprochen werden, wenn medizinische Maßnahmen am Lebensende unter bestimmten Bedingungen unterlassen oder beendet werden.
Als Tötung auf Verlangen werden Handlungen bezeichnet, die bewusst den Tod des Patienten herbeiführen sollen. Bisher wurde hier von aktiver Euthanasie gesprochen. Die bisherige Terminologie führte in der öffentlichen Diskussion wiederholt zu Missverständnissen, da wiederholt jede, auch erlaubte Form von Sterbehilfe mit aktiver Euthanasie gleichgesetzt wurde.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Terminologie vollzieht der Ethikrat eine Anpassung der Begriffe, die in der internationalen ethische Diskussion seit längerem üblich ist. Assistierter Suizid bleibt weiterhin umstritten Zu den verschiedenen Punkten gab es innerhalb des Ethikrates unterschiedliche Voten, wenn es um die Umsetzung in der Praxis geht. Eindeutig war die Stellungnahme in der Forderung nach Ausbau und Sicherstellung der hospizlichen und palliativmedizinischen Versorgung. Auch bei den medizinischen Maßnahmen am Lebensende wurde einhellig das Recht des Patienten auf Ablehnung einer Behandlung betont, auch wenn dadurch die Lebenszeit verkürzt werden sollte. Diese Probleme und die Schwierigkeiten der stellvertretenden Entscheidung und Patientenverfügung war vom Ethikrat zuvor bereits ausführlich diskutiert worden.
Keine Einigkeit gab es bei den Fragen der Zulässigkeit der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid). Suizid und Beihilfe zum Suizid stehen in der Bundesrepublik nicht unter Strafe. Berufsrechtliche Regelungen der Ärzteschaft lehnen aber eine ärztliche Beteiligung an der Selbsttötung bisher ab. Ob hier in der Zukunft ein Umdenken erfolgen soll, wurde widersprüchlich diskutiert. Auch in dem Minderheitenvotum wird allerdings betont, dass es in einem fortgeschrittenen Stadium einer Krankheit Fälle geben kann, „in denen der Arzt einem Suizidversuch des Patienten nicht mehr entgegentreten muss...“ Aktive Euthanasie wird erneut abgelehnt Die Beibehaltung der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen war dagegen unumstritten. „Wenn jemand in einer extremen Leidenssituation, in der auf andere Weise keine Abhilfe möglich ist, einen anderen auf dessen Verlangen hin tötet, muss er bereit sein, die Sanktionen der Rechtsgemeinschaft auf sich zu nehmen. Unter Umständen kann allerdings im Einzelfall von einer Bestrafung abgesehen werden.“

