Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung

Ärztliche Haltung zum Suzid soll überprüft werden

Unter dem Titel "Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung" bechäftigte sich der 66. Deutsche Juristentag (DJT) vom 19. - 12.9.2006 mit dem Regelungsbedarf bei Entscheidungen am Lebensende.

Demanch soll nach den Beschlüssen des Juristentages eine gesetzliche Regelung der verschiedenen Formen der Sterbehilfe erfolgen. Hierzu zählen Unterlassen, Begrenzen oder Beenden lebenserhaltender Maßnahmen (bisher passive Euthanasie genannt), wenn keine medizinische Indikation besteht oder eine solche Maßnahme vom Patienten nicht gewünscht wird. Auch eine Patientenverfügung oder ein näher zu bestimmender mutmaßlicher Wille soll aus Grundlage für solche Entscheidungen herangezogen werden.

Lebenserhaltende Maßnahmen sollen nur mit Zustimmung des Patienten erfolgen.  Ausdrücklich erwähnt wird auch das Legen oder Weiterverwenden einer Sonde zur künstlichen Ernährung.  

Die Zivilrechtliche Verankerung der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung wird gefordert, wobei eine Reichweitenbeschränkung abgelehnt wird.

Zum assistierten Suizid nimmt der DJT eine deutlche Haltung ein:
"Die ausnahmslose standesrechtliche Missbilligung des ärztlich assistierten Suizids sollte einer differenzierten Beurteilung weichen, welche die Mitwirkung des Arztes an dem Suizid eines Patienten mit unerträglichem, unheilbarem und mit palliativmedizinischen Mitteln nicht ausreichend zu linderndem Leiden als eine nicht nur strafrechtlich zulässige, sondern auch ethisch vertretbare Form der Sterbebegleitung toleriert."

Beschlossen wurde eine Ablehnung der Legalisiserung der Tötung auf Verlangen (aktive Euthanasie): "Eine auch nur partielle Legalisierung der Tötung auf Verlangen - etwa nach niederländischem Vorbild - ist abzulehnen."