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Formen der Sterbehilfe und ihre ethisch/rechtliche Bewertung

Seit jahren wird in der Bundesrepublik Deutschland eine intensive Diskussion über Grenzen und Möglichkeiten der Sterbehilfe geführt. Die Diskussion erfolgt teilweise sehr emotional, gelegentlich auch unsachlich und ohne ausreichende Sachkenntnis. So wird in der öffentlichen Diskussion häufig der Eindruck erweckt, als sei in der Bundesrepublik jegliche Form des Sterbehilfe untersagt. Dabei wird die Sterbehilfe mit oft aktiver Euthanasie gleichgesetzt. Neben der aktiven Euthanasie gibt es andere Formen der Sterbehilfe, die durch höchstrichterliche Rechtsprechung legitimiert sind.

Formen der Sterbehlife sind:

Aktive Euthanasie

Unter aktiver Euthanasie versteht man eine vorsätzliche Lebensverkürzung durch Tötung eines Patienten. Dies ist in der Bundesrepublik strafrechtlich untersagt.

Geregelt ist dies im § 216 StGB, der den Straftatbestand der Tötung auf Verlangen beschreibt: "Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen."

Das Strafmaß ist hier im Vergleich zum Totschlag oder Mord niedriger angesetzt, da der Gesetzgeber den Gewissenkonflikt der Beteiligten anerkennt, was aber in der Regel nicht zur Straffreiheit führen kann.

Auch die Bundesärztekammer hat sich hierzu in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegelitung eindeutig geäussert: "Aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein."

Passive Euthanasie

bezeichnet den Abbruch oder die Unterlassung lebenserhaltender Massnahmen. Dabei wird auf Therapiemaßnahmen verzichtet, die entweder medizinisch nicht (mehr) sinnvoll sind oder vom Patienten nicht gewünscht werden. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat die Rechtsprechung zu diesem Thema in ihren Grundsätzen zusammengefasst:

"Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen oder nicht weitergeführt werden, wenn diese nur den Todeseintritt verzögern und die Krankheit in ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann."

Dabei besteht kein Unterschied, ob eine Therapie nicht eingeleitet oder im weiteren Verlauf wieder beendet wird. Dies hat das Landgericht Ravensburg in seinem Urteil vom 3.12.86 zum Behandlungsabbruch auf Verlangen festgestellt:

"Jemand, der diesem Verlangen nachkommt, gleichgültig, ob durch Unterlassen oder aktives Tun, tötet nicht (auf Verlangen), sondern leistet Beistand im Sterben."

Hieraus ergibt sich, dass Lebenserhalt um jeden Preis nicht ärtzliche Aufgabe sein kann. 

Indirekte Euthanasie

meint die ungewollte Lebensverkürzung im Rahmen der Symptomkontrolle. Im klinischen Alltag spielt dies bei fachgerechter Durchführung der Symptomkontrolle nur selten eine Rolle, ist aber grundsätzlich zulässig:

"Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten wird nämlich nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann." (Urteil des BGH vom 15.11.1996)

Beihilfe zum Suzid

Da Suizid in der Bundesrepublik Deutschland keine strafbare Handlung darstellt, kann auch die Beihilfe zum Suzid nicht belangt werden. Dies gilt nur für Patienten, die in der Lage sind, frei zu entscheiden und sich nicht in einer psychischen Ausnahmesitution befinden. Diese freie und bewusste Entscheidung wird als Bilanzsuizid bezeichnet und trifft nur auf etwa 5% aller Suizidpatienten zu.

Allerdings wird die ärztliche Beihilfe zum Suzid durch standesrechtliche Regelungen untersagt.