Der ehrenamtliche ambulante Hospizdienst begleitet schwerstkranke, sterbende und trauernde Menschen in den letzten Monaten und Wochen ihres Lebens, sowie auch ihre Angerhörigen und Nahestehenden. Ehrenamtliche Begleiterinnen kommen nach Abprache in das vertraute Umfeld, um den Schwerkranken und sein Familie in geeigneter Form zu unterstützen. Das kann zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim sein Die Unterstützung ist für die Betroffenen ein kostenloses Angebot. Der Hospizdienst verfügt über qualifizierte Hospizhelfer (geschulte Ehrenamtliche) und erfahrene Koordinationskräfte (Pflegekräfte, Sozialarbeiterinnen, Psychologinnen).

Im stationären Hospiz erfahren schwer kranke Menschen, die nicht in der häuslichen Umgebung versorgt werden können, in ihrer letzten Lebensphase Fürsorge, Beistand und Pflege. Bei der ganzheitlichen Betreuung der Gäste und ihrer Angehörigen und Zugehörigen geht es nicht um die Verlängerung oder Verkürzung des Lebens, sondern darum, Leiden zu lindern und Lebensqualität aufrecht zu erhalten.

lat. curare: heilen, auf Heilung einer Krankheit ausgerichtet, s.a. Palliativ*

auf Linderung von Beschwerden ausgerichtet, vergl. kurativ*

Die ganzheitliche Sorge um schwerkranke und sterbende Menschen, deren Grundkrankheit nicht mehr heilbar ist. Umfasst die Linderung körperlicher Beschwerden, psychosoziale Betreuung und spirituelle Begleitung

Eine Palliativstation ist eine Abteilung in oder an einem Krankenhaus. Sie ist spezialisiert auf die Behandlung und Betreuung schwerst kranker und sterbender Patienten.

Zusammenschluss von Ärzten und Pflegekräften zur Versorgung schwer kranker und sterbender Menschen im ambulanten Bereich.

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen  zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in einer stationären Pflegeeinrichtung zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat jeder Versicherte in Deutschland das Recht auf diese Versorgungsform.

Festlegung von Wünschen und Werten für medizinische Diagnostik und Behandlung, für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit. Kann mit der Benennung eines Betreuers* oder Bevollmächtigten* verbunden werden

Vom Patienten z.B. in einer Patientenverfügung* benannte Person, die im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit des Patienten dessen Willen gegenüber Dritten vertreten soll, vergl. Betreuer*

Vom Betreuungsgericht eingesetzte Person, die stellvertretend für einen Patienten, der seine Entscheidungen nicht selber treffen kann, dessen Willen gegenüber Dritten vertreten soll. Wenn eine Vollmacht für medizinische Entscheidungen vorliegt, ist eine Betreuung nicht erforderlich, vergl. Bevollmächtigter*

regelt den Umgang mit Patienten, die ihre eigenen Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können. Aufgaben des Betreuers*, Bevollmächtigten* und die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts sind hier benannt. In der Neuregelung 2009 wurden erstmals auch Bestimmungen zur Patientenverfügung* aufgenommen.

Kann ein Mensch seine Entscheidungen nicht mehr selbst fassen, sind Angehörige nicht automatisch die gesetzliche Vertretung. Mit einer Vollmacht können Sie festlegen, wer im Notfall Ihre Vertretung übernimmt und Entscheidungen in Ihrem Sinne durchsetzt. Liegt keine Vollmacht vor, so muss vom Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt werden.

Unter Therapiebegrenzung versteht man den Verzicht, die Begrenzung oder die Beendigung von lebensverlängernden Maßnahmen (intensivmedizinische Maßnahmen wie Reanimation und Beatmung, Einsatz von Antibiotika, Blutprodukten, künstliche Ernährung und Flüssigkeitsgabe oder tumorspezifische Therapien.) Nicht davon betroffen sind Maßnahmen zur Linderung krankheitsbedingter Symptome im Sinne der hospizlich/palliativen Versorgung.

In der Regel versteht man hierunter die letzten 2 – 3 Lebenstage eines Menschen, wenn der Sterbeprozess irreversibel begonnen hat.

Als terminale Phase bezeichnet man die letzten Wochen oder Monate in der Lebensphasen eines Menschen mit einer unheilbaren und zum Tode führenden Erkrankung. Der Todeszeitpunkt kann in dieser Zeit noch nicht abgeschätzt werden.

Verlust der Geistes- und Verstandesfähigkeiten (Intelligenz) mit Verschlechterung der Gedächtnisleistungen, des Denkvermögens, der Sprache und des praktischen Geschicks. Kann bei einer Vielzahl von Erkrankungen auftreten.

Abmagerung, Gewichts- und Kräfteverlust, Auszehrung in der Endphase einer schweren Erkrankung

Gabe von beruhigend wirkenden Medikamenten bei Angst- und Panikzuständen oder auch bei anderen Beschwerden wie z.B. Luftnot, wenn eine ursächliche Behandlung dieser Beschwerden nicht möglich ist

freiwilliger, bewusster Verzicht auf jegliche Form von Nahrung und Flüssigkeit mit dem Ziel, das Sterben in der Endphase einer Erkrankung zu beschleunigen

Im Rahmen von Advance Care Planing sollen schwerkranke und sterbende Menschen und ihre An- und Zugehörigen auf mögliche Szenarien am Lebensende vorbereitet und ihre Wünsche und Therapieziele dokumentiert werden.

Die Umsetzung erfordert eine vorausschauende und vorausplanende Kommunikation aller an der Versorgung und Begleitung beteiligten Personen, um unnötige Krankenhauseinweisungen, nicht sinnvolle oder nicht gewünschte Behandlungen in Notfällen zu vermeiden.

Advance Care Planning (ACP) wird im Deutschen als „gesundheitliche Versorgungsplanung“ oder „Vorausschauende Behandlungsplanung“ bezeichnet.

Vorausschauende Behandlungsplanung können in Altpflegeeinrichtungen durch die Kostenträger finanziert werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

Begriff im Deutschen für „Advance Care Planing“

m Rahmen der Entscheidungsfindung für oder gegen eine medizinische Behandlung kommt der Therapiezielklärung eine entscheidende Funktion zu. Es stellt sich die Frage, welche Ziele der Behandlung vom Patienten gewünscht werden, ob in einer bestimmten Situation z.B. eine Heilung, eine Lebensverlängerung oder ausschließlich eine Leidenslinderung angestrebt werden soll.

Im Rahmen der Indikation wird von ärztlicher Seite bestimmt, welche therapeutischen oder diagnostischen Maßnahme bei einem bestimmten Krankheitsbild nach dem derzeitige Stand der Wissenschaft sinnvoll und angebracht sind. Dabei sind die Gesamtsituation und Prognose des Patienten sowie seine gewünschten Therapieziele zu berücksichtigen.

Vor einer medizinischen Maßnahme ist grundsätzlich die Einwilligung des Patienten einzuholen. Dazu muss der Patient umfassend und verständlich aufgeklärt werden. Dies setzt die Einwilligungsfähigkeit voraus. Davon ist auszugehen, wenn der Patient in der Lage ist, Wesen und Tragweite des Eingriffs verstehen und die Konsequenzen seiner Entscheidung beurteilen zu können.

Sollte der Patient einwilligungsunfähig sein, so muss ein Stellvertreter diese Entscheidung treffen. Das kann durch einen Bevollmächtigten, der vom Patienten selbst benannt worden ist, oder durch einen gerichtlich bestellten Betreuer erfolgen.