Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihre Wünsche bezüglich medizinischer Behandlung und Pflege festlegen. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre eigenen Entscheidungen zu treffen.

In welchen Situationen soll Ihre Patientenverfügung angewandt werden?

Hierbei sind einige Dinge zu beachten. Zunächst müssen bestimmte Situationen beschrieben werden, in denen die Verfügung gelten soll. Hier empfiehlt es sich, solche Situationen, bei denen es am Ende des Lebens immer wieder zu Entscheidungsproblemen kommen kann, zu benennen. Dazu gehören z.B. schwere Schädigungen des Gehirns, ein fortgeschrittenes Stadium der Demenz oder andere neurologische Abbauerkrankungen des Nervensystems, das Endstadium einer fortgeschrittenen, zum Tode führenden Erkrankung  sowie die eigentliche Sterbephase.

Was wünschen Sie sich in diesen Situationen?

Dann muss verfügt werden, was in solchen Situationen getan oder unterlassen werden soll. Häufig werden in Patientenverfügungen lebenserhaltende Maßnahmen und Therapieformen wie z.B. künstliche Ernährung, künstliche Beatmung oder Wiederbelebung bei Herz-Lungen-Versagen angesprochen.

Durch die 3. Änderung des Betreuungsrechts aus dem Jahre 2009 sind Patientenverfügungen gesetzlich geregelt. Eine Patientenverfügung muss schriftlich erstellt werden, kann aber vom Ersteller jederzeit mündlich widerrufen werden. Eine regelmäßige Erneuerung ist rechtlich bindend nicht vorgeschrieben. Auch eine Beratungspflicht vor Abfassen einer Patientenverfügung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Die Verwendung eines geeigneten Formulars ist nach der neuen Regelung möglich und sinnvoll.

Regeln Sie die Stellvertretung!

Im Ernstfall muss die Patientenverfügung vom Stellvertreter des Patienten umgesetzt werden. Das kann ein Bevollmächtigter für medizinische Angelegenheiten oder ein Betreuer sein. Die Kombination einer Patientenverfügung mit einer entsprechenden Vollmacht für einen Stellvertreter schafft hier Klarheit und macht die gerichtliche Bestellung eines Betreuers überflüssig.