Seit der Corona-Epidemie werden wir zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob eine besondere Regelung für diese Erkrankung im Rahmen einer Patientenverfügung erforderlich ist.

Seit der Corona-Epidemie werden wir zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob eine besondere Regelung für diese Erkrankung im Rahmen einer Patientenverfügung erforderlich ist.

Zunächst ist es so, dass das von uns empfohlene Formular eine Corona-Virus-Infektion bei den Situationsbeschreibungen, in denen die Patientenverfügung gelten soll, nicht explizit benennt. Als Folge einer Corona-Infektion kann es in einigen Fällen zu einem schweren Krankheitsverlauf mit erheblichen Beeinträchtigungen der Lungenfunktion kommen. Dieser schwere Verlauf wird als Covid-19-Erkrankung bezeichnet. Auch dieser Verlauf ist in der Patientenverfügung nicht erwähnt.

Ist deshalb eine Ergänzung der Patientenverfügung im Rahmen der Pandemie sinnvoll oder erforderlich?

Die Situationsbeschreibungen, die in einer Patientenverfügung häufig genannt werden, umfassen in der Regel Erkrankungen, die in absehbarer Zeit zum Tode führen werden. Das ist bei einer Coronainfektion in der Regel nicht der Fall.

Viele Infizierte haben eine gute Prognose

Man sollte sich vor Augen halten, dass die Pandemie gesamtgesellschaftlich ein enormes Problem darstellt, jeder einzelne aber mit einer Infektion in vielen Fällen diese Erkrankung gut überleben kann.

Ca. 80% der Patienten durchleben einen milden Verlauf. Von den Patienten, die intensivmedizinisch behandelt werden müssen, überleben immerhin noch 70%. Von denen, die beatmet werden müssen, überleben etwa 40%. Insgesamt liegt die Sterberate bei einer Corona-Infektion im niedrigen einstelligen Bereich. Erheblich höhere Sterberaten wurden aus Ländern übermittelt, in denen das Gesundheitssystem nicht in der Lage war, allen Betroffenen eine optimale medizinische Versorgung zu ermöglichen. Davon sind wir glücklicherweise in Deutschland weit entfernt.

Die Formulierungen in unserem Patientenverfügungsformular können dann zum Tagen kommen, wenn die Infektion als Covid-19-Erkrankung einen schweren Verlauf annimmt und ein Versterben trotz intensivmedizinischer Behandlung zu erwarten ist. Die zum Tode führende Erkrankung und die intensivmedizinische Versorgung durch Themen wie Beatmung, Nierenersatztherapie usw. sind hier beschrieben und können dann zur Entscheidungsfindung im Rahmen einer Therapiebegrenzung umgesetzt werden.

Vorausschauende Behandlungsplanung bei eingeschränkter Lebenserwartung

Anders sieht die Situation bei Menschen aus, die aufgrund ihrer Vorerkrankungen und ihres Allgemeinzustandes wahrscheinlich nicht von einer intensivmedizinischen Behandlung profitieren können. Es sind dies Menschen mit schweren Herzkreislauf- oder Lungenerkrankungen oder Tumorpatienten im Endstadium ihrer Erkrankung. Die Wahrscheinlichkeit eine intensivpflichtige Covid-19-Erkrankung zu überleben, ist hier sehr unwahrscheinlich.

Diese Einschränkung der Prognose gilt dann aber auch für andere, von der Corona-Infektion unabhängige, zusätzlich auftretende Komplikationen. Diese Sorge beschäftigt die Mitarbeiter von Altenpflegeeinrichtungen, in denen zahlreiche Menschen in dieser Situation betreut werden. Wenn hier Vorsorge getroffen werden soll, kann dies im Rahmen einer vorausschauenden Behandlungsplanung (Advance Care Planning) erfolgen. Solche Absprachen zur Begrenzung von medizinischen Maßnahmen gelten dann grundsätzlich und unabhängig von der Art zusätzlicher Erkrankungen und neu auftretender Komplikationen.

Die Formulierung einer solchen Behandlungsplanung muss zunächst unter Berücksichtigung des Allgemeinzustandes und der Vorerkrankungen der Betroffenen bestimmen, welche Maßnahmen bei einer zusätzlichen Komplikation noch sinnvoll sind. Mit den Betroffenen können dann konkrete Wünsche zu den Therapiezielen und zur Therapiebegrenzung formuliert werden. Ist eine Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nicht mehr gegeben muss der mutmaßliche Wille bestimmt werden. Eine gute Dokumentation und Kommunikation mit Betroffenen, Angehörigen und betreuendem Personal ist wichtig, damit die Ergebnisse einer solchen vorausschauenden Behandlungsplanung im Ernstfall auch umgesetzt werden können. Es kann dann eine begründete ärztliche Anordnung für den Notfall formuliert werden, die den Verzicht auf Krankenhauseinweisung, Intensivbehandlung und/oder Reanimation beinhaltet.

Zusammenfassend lässt sich also sagen:

Eine gesonderte Behandlung von Corona und Covid-19 ist in einer Patientenverfügung nicht erforderlich, wenn die entsprechenden intensivmedizinischen Maßnahmen abgedeckt sind.

Eine vorausschauende Behandlungsplanung ist sinnvoll bei Patienten mit schweren Vorerkrankungen und schlechtem Allgemeinzustand.

Von der Abfassung spezieller Regelungen zur Therapiebegrenzung bei Corona und Covid-19 ohne fachkundige Beratung können wir nur abraten. Es könnten sonst Missverständnisse mit weitreichenden, ungewollten Folgen auftreten.